Allgemeine Geschäftsbedingungen  der Firma GVS Umzüge

§ 1 Begriffsbestimmungen

  1. Auftraggeber / Kunde

Auftraggeber (nachfolgend Kunde genannt) ist diejenige Rechtsperson, die mit der Firma GVS Umzüge einen Umzugsvertrag abschließt. Der Kunde kann „Verbraucher“ oder „Unternehmer“ sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Umzugsvertrag mit der Firma GVS Umzüge zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist demgegenüber natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft,  die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  1. Diebstahlgefährdetes Gut

Gut, das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisiko ausgesetzt ist, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheckkarten, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -Zubehör sowie Chip-Karten.

  1. Gefährliche Güter

Güter, von denen auch im Rahmen einer normal verlaufenden Beförderung, Lagerung oder sonstigen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für Personen, Fahrzeuge und Rechtsgüter Dritter ausgehen kann. Gefährliche Güter sind insbesondere die Güter, die in den Anwendungsbereich einschlägiger Gefahrgutgesetze und -verordnungen sowie gefahrstoff-, wasser- oder abfallrechtlicher Vorschriften fallen.

  1. Lademittel

Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken und zur Bildung von Ladeeinheiten, wie z. B. Paletten, Behälter, Container, Wechselbrücken.

  1. Be- und Entladestelle

Die postalische Adresse, soweit die Vertragsparteien nicht eine genauere Ortsbestimmung getroffen haben.

  1. Packstücke

Einzelstücke oder vom Kunden zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten mit und ohne Lademittel, die die Firma GVS Umzüge als Ganzes zu behandeln hat (Frachtstücke im Sinne von §§ 409, 431, 504 HGB).

§ 2 Vertragsanbahnung

  1. Die Firma GVS Umzüge erstellt auf Grundlage der Angaben des Kunden einen konkreten Kostenvoranschlag. Hierfür hält der Umzugsberater der Firma GVS Umzüge im Vorfeld mit dem Kunden Rücksprache über die von ihm gemachten Angaben, insbesondere zu den einzelnen Umzugsgütern, der Preisbildung, dem Umzugstermin, den Adressdaten der Be- und Entladestelle, die genauen örtlichen Verhältnisse an der Be- und Entladestelle, den Zusatzleistungen u.s.w..

Bei der Erstellung ihrer Angebote setzt die Firma GVS Umzüge normale Beförderungsverhältnisse und ungehinderte Verbindungswege  voraus. Ebenso wird vorausgesetzt, dass  Straßen und Wege zur Be- oder Entladestelle für die Transportfahrzeuge befahrbar sind. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtverhältnisse Wegestrecken von höchstens 20 Meter zwischen Transportfahrzeug und Hauseingang. Hauseingänge, Korridore, Treppen usw. müssen derart beschaffen sein, dass sie einen reibungslosen Transport ermöglichen. Weiterhin wird bei der Erstellung von Angeboten vorausgesetzt, dass behördliche Bestimmungen einer Ausführung des Transportes in der vorgesehenen Weise nicht entgegenstehen.

  1. Die Angaben des Kunden bilden die Grundlage für die von der Firma GVS Umzüge berechneten Kosten und die spätere Durchführung des Umzugs im Rahmen der Planung. Falsche, ungenaue oder unterlassene Angaben gehen zu Lasten des Kunden. Sie können Mehrkosten verursachen oder dazu führen, dass der Umzug am geplanten Tag nicht durchgeführt wird.

  2. Der Transport von gefährlichen Gütern ist ausgeschlossen, es sei denn, die Firma GVS Umzüge überreicht dem Kunden ausdrücklich einen entsprechenden Kostenvoranschlag. Auch der Transport von Umzugsgut, für welches eine besondere Genehmigung oder eine behördliche bzw. staatliche Erlaubnis für den Export oder Import erforderlich ist, ist ausgeschlossen, soweit die Firma GVS Umzüge dem Transport nicht vorher ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

§ 3 Zustandekommen des Vertrags

  1. Der Umzugsvertrag mit Firma GVS Umzüge kommt durch Annahme des dem Kunden unterbreiteten Angebotes zustande.

  2. Angebote der Firma GVS Umzüge und Vereinbarungen mit ihr über Leistungen und Preise beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen oder die ausdrücklich aufgeführten Leistungen Dritter. Ein Vermerk, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen", berechtigt die Firma GVS Umzüge, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu berechnen bzw. weiter zu berechnen. Zu den Leistungen der Firma GVS Umzüge im Zuge der Durchführung des Umzugs gehören folgende (Grund-) Tätigkeiten:

  • Planung und Organisation des Umzuges nach den Kundenwünschen

  • Gestellung des Umzugspersonals in angemessenem Umfang an der Be- und Entladestelle

  • Verbringung des Umzugsguts durch das Umzugspersonal aus der vertraglich vereinbarten Beladestelle in die in ausreichenden Maße vorhandenen Transportfahrzeuge

  • Transport des Umzugsgutes zum Einzugsort

  • Ladungssicherung des Umzugsgutes und Transport zur Entladestelle unter Beachtung der Verkehrsverhältnisse (Stau, Unfälle, Baustellen, sonstige Straßenhindernisse wie umgefallene Bäume u.s.w.)

  • Verbringung des Umzugsgutes durch das Umzugspersonal aus den eingesetzten Transportfahrzeugen zur vertraglich vereinbarten Entladestelle

 

Darüber hinaus erbringt die Firma GVS Umzüge die dem Kunden gegen zusätzliches Entgelt angebotenen und von ihm beauftragten Zusatzleistungen, worunter insbesondere Leistungen fallen:    

  • Auf- und Abbau von Möbeln

  • Abnehmen und Aufhängen von Deckenlampen, Spiegeln oder Bildern

  • Ein- und Auspacken von Umzugsgut

  • Einrichtung von Halteverbotszonen mit rechtzeitigem Aufstellen der erforderlichen Straßenschildern

  • Gestellen von Möbelliftern

  • Gestellung von Verpackungsmaterialien

  • Einlagerung von Umzugsgut

  • Abschluss von zusätzlichen Versicherungen

  1. Erweitert der Kunde nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, ist die Firma GVS Umzüge berechtigt, die Zusatzleistungen vergütet zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Firma GVS Umzüge im Rahmen der Durchführung des Umzugs gemäß den vertraglichen Leistungen unvorhersehbare Aufwendungen entstehen. Hierunter fallen insbesondere der durch die zusätzlichen Tragewege entstehenden Leistungsaufwand, sofern der Kunde die Firma GVS Umzüge nicht mit der Einrichtung einer Halteverbotszone beauftragt hat und auch nicht selbst die Be- oder Entladezone freihält.

§ 4 Vertragsdurchführung 

  1. Die Firma GVS Umzüge führt die vereinbarten Leistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Die Organisation des Transportes, insbesondere die Bestimmung des Beförderungsmittels und der Beförderungswege, ist Sache der Firma GVS Umzüge und liegt in ihrem Ermessen.

  2. Die Firma GVS Umzüge ist berechtigt,    einen weiteren Frachtführer, Möbelspediteur oder Subunternehmer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen. Daneben hat die Firma GVS Umzüge das Recht, weitere Unternehmen zur Erbringung der durch den Kunden beauftragten weiteren Zusatzleistungen hinzuzuziehen.

  3. Die Firma GVS Umzüge ist ferner berechtigt, den Umzug auch als Beiladungstransport durchzuführen.

  4. Sofern der Kunde der Firma GVS Umzüge keine Sonderanweisung bezüglich der Person des Empfangsberechtigten erteilt hat, ist die Firma GVS Umzüge berechtigt, das Umzugsgut mit befreiender Wirkung an jede im Haushalt oder Geschäft des Empfängers anwesende Person abzuliefern.

  5. Mit der Empfangsbescheinigung bestätigt die Firma GVS Umzüge nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht aber deren Inhalt, Wert oder Gewicht.

  6. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Firma GVS Umzüge bzw. ihre Mitarbeiter nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas- und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet. Gleiches gilt für Dübelarbeiten, d.h. das Abnehmen und Aufhängen von Deckenlampen, Spiegeln oder Bildern etc..

§ 5 Datenschutz

Die Firma GVS Umzüge verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht. Im Übrigen wird auf die im Anhang befindliche  Datenschutzerklärung  der Firma GVS Umzüge  hingewiesen.

                                                                                                                                                                                                                § 6 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Umzugs erforderliche Vorbereitungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen, insbesondere das Umzugsgut zu verpacken. Vorstehendes gilt nicht, soweit der Kunde die Firma GVS Umzüge mit der Erbringung der entsprechenden Vorbereitungsleistungen als Zusatzleistung beauftragt hat.

  2. Falls erforderlich, ist der Kunde für die Einholung von behördlichen Genehmigungen für Halteverbotszonen für den vereinbarten Zeitraum des Umzugs an der Be- und Entladestelle verantwortlich. Vorstehendes gilt unter dem Vorbehalt der behördlichen Genehmigung nicht, soweit der Kunde die Firma GVS Umzüge mit der Beantragung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (Halteverbotszone) und der Aufstellung der die Halteverbotszone kennzeichnenden Verkehrszeichen als Zusatzleistung beauftragt hat.

  3. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, der Firma GVS Umzüge sämtliche aufgrund gesetzlicher bzw. behördlicher Vorgaben die für das betreffende Umzugsgut erforderlichen Dokumente/Begleitpapiere, Erlaubnisse, Lizenzen, Zolldokumente – soweit jeweils erforderlich – zur Verfügung zu stellen. Entsprechend § 451b Abs. 3 S. 2 HGB ist die Firma GVS Umzüge nicht verpflichtet, diese Unterlagen zu prüfen.

  4. Die Kennzeichnung des Transportgutes und die Erteilung von Auskünften über das Transportgut obliegen dem Kunden. Er ist insbesondere verpflichtet, die Firma GVS Umzüge auf den Transport von Gefahrgut hinzuweisen. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, trifft ihn bei Verletzung dieser Obliegenheit eine Garantiehaftung.

  5. Der Kunde ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Fernseh-, Radio- und Hifi-Geräten, EDV-Anlagen etc., fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist die Firma GVS Umzüge nicht verpflichtet.

  6. Der Kunde ist ferner verpflichtet, nachzuprüfen, dass bei der Abholung des Umzugsgutes    kein Gegenstand oder Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wurde.  Für die Vollständigkeit der Beladung haftet ausschließlich der Kunde. Eine Haftbarmachung der Firma GVS Umzüge ist ausgeschlossen. 

  7. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass er selbst an der Be- und Entladestelle anwesend ist, um alle anfallenden Arbeitspapiere unterzeichnen zu können. Ist er daran gehindert, benennt der Kunde der Firma GVS Umzüge einen bevollmächtigten Dritten, der zur Absendung bzw. Inempfangnahme des Umzugsgutes, zur Überprüfung desselben auf Schäden und zur Abnahme der Leistungen der Firma GVS Umzüge berechtigt ist. Der Kunde hat seinen Bevollmächtigten dementsprechend über alle Auftragsdetails, Vertragsangelegenheiten und sonstige Vereinbarungen zu informieren.

  8. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, nachzuprüfen, dass bei der Abholung des Umzugsgutes    kein Gegenstand oder Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wurde.  Für die Vollständigkeit der Beladung haftet ausschließlich der Kunde. Eine Haftbarmachung der Firma GVS Umzüge ist ausgeschlossen. 

§ 7 Umzugsmaterial

Material, welches dem Kunden von der Firma GVS Umzüge zur Verfügung gestellt wurde, muss bis spätestens einen Monat nach dem Tag des Transportes wieder bei der Firma GVS Umzüge abgegeben werden. Im Mietpreis enthalten ist eine einmalige Anlieferung und Abholung des Materials (nur bei Beauftragung des Umzuges). Falls sich der Kunde nicht bis spätestens einen Monat nach dem Tag des Transportes bei der Firma GVS Umzüge zwecks Terminabsprache/Abholung des Materials meldet, ist die Firma GVS Umzüge berechtigt, dem Kunden das Material im Wege des Verkaufs in Rechnung zu stellen.

§ 8 Fälligkeit des vereinbarten Entgelts 

  1. Die Firma GVS Umzüge ermöglicht ihrem Kunden die folgenden Zahlungsverfahren: Vorkasse / Überweisung, Girocard (EC-Karte), Debitkarten und Barzahlung. Im Einzelfall behält sich die Firma GVS Umzüge vor, das vom Kunden gewählte Zahlungsverfahren abzulehnen und ihn auf ein anderes Verfahren zu verweisen.

  2. Der Rechnungsbetrag ist bei einem Inlandsumzug bis 5 Tage vor Beginn der Verladung zu überweisen, spätestens jedoch vor Beendigung der Endladung in bar oder über ein durch die Firma GVS Umzüge autorisiertes elektronisches Zahlungsmittel (EC-Karte oder Debitkarte) zu entrichten.

  3. Bei einem Auslandsumzug ist der Rechnungsbetrag bis 5 Tage vor Beginn der Verladung zu überweisen, spätestens jedoch mit Beginn der Verladung in bar oder über ein durch die Firma GVS Umzüge autorisiertes elektronisches Zahlungsmittel (EC-Karte oder Debitkarte) zu entrichten. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten und sofort fällig.

  4. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so ist die Firma GVS Umzüge berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Kunden einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

  5. Trinkgelder sind mit der Rechnung der Firma GVS Umzüge nicht verrechenbar.    

§ 9 Aufrechnungsverbot

Gegen Ansprüche der Firma GVS Umzüge ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 10 Terminverschiebung

Für den Fall der Verschiebung eines fest terminierten Auftrages ist die Firma GVS Umzüge berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 v.H. des vereinbarten Transportentgeltes, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 50,- EUR, zu berechnen

§ 11 Kündigung und Rücktritt vom Vertrag

  1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB. Insoweit  besteht für den Kunden kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

  2. Der Kunde kann jedoch den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Kunde, so kann die Firma GVS Umzüge, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht dem Risikobereich der Firma GVS Umzüge zuzurechnen sind, gemäß § 415 Abs.1 HGB entweder die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was die Firma GVS Umzüge infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.

  3. Lassen die Verhältnisse an der Be- oder Entladestelle die Durchführung des Umzugs nicht wie bei Vertragsabschluss geplant zu, so ist die Firma GVS Umzüge berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder aber die nicht vorhersehbaren Leistungen und Aufwendungen zusätzlich vergütet zu verlangen.   

  4. Lassen behördliche Bestimmungen, Weisungen oder Verfügungen die Durchführung des Umzugs nicht wie geplant zu, so ist die Firma GVS Umzüge berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 12 Abtretung

Die Firma GVS Umzüge ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihr aus dem von ihr abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

§ 13 Lagervertrag / Einlagerungen

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Eine Selbsteinlagerung (kundenseitige Anlieferung und Abholung) muss schriftlich im Auftrag vorab mit uns vereinbart   werden und beinhaltet immer aus versicherungstechnischen Gründen eine von uns gestellte Einlagerungshilfe (Mitarbeiter), welche dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt wird. Die Kosten einer Einlagerung beziehen sich immer auf jeden angefangenen Monat und müssen vor der Auslagerung beglichen werden. Eine Kündigung der Einlagerung kann nur schriftlich und mit einer Frist von mindestens einen Monat erfolgen.   

§ 14 Haftungsgrundsätze

  1. Die Firma GVS Umzüge haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entsteht, solange sich dieses in ihrer Obhut befindet.

  2. Beauftragt die Firma GVS Umzüge für den Umzug einen anderen, ausführenden Möbelspediteur, so haftet dieser in gleicher Weise wie die Firma GVS Umzüge, solange sich das Gut in seiner Obhut befindet. Der ausführende Möbelspediteur kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen.

  3. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet die Firma GVS Umzüge nur für sorgfältige Auswahl.

§ 15 Wertersatz

Hat die Firma GVS Umzügefür Verlust von Umzugsgut Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Umzugsgutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

§ 16 Schadensanzeige

Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten:

 

  1. Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des Umzugsgutes sind nach spätestens am nächsten Tag nach der Ablieferung gegenüber der Firma GVS Umzüge detailliert und hinreichend konkret in Textform (E-Mail, Brief, Fax) anzuzeigen. Ein einfacher Vermerk auf dem Leistungsnachweis, Ablieferungsbeleg oder Schadensprotokoll genügt dieser Anzeigepflicht nicht. Eine mündliche Rüge ist zulässig, wenn der Schaden „bei Ablieferung“ reklamiert wird. Im Übrigen gelten dieselben Grundsätze wie im Rahmen des § 438 HGB. Die Schadensanzeige muss demnach inhaltlich ausreichend konkretisiert sein. Pauschale oder oberflächliche Rügen genügen nicht. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn aus der Anzeige der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung an die Firma GVS Umzüge oder den abliefernden Möbelspediteur.  

  2. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung gegenüber der Firma GVS Umzüge detailliert und hinreichend konkret in Textform (E-Mail, Brief, Fax) angezeigt werden. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn aus der Anzeige der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung an die Firma GVS Umzüge oder den abliefernden Möbelspediteur.

  3. Werden Schäden und Verluste nicht in den unter Ziffer 1 und 2 genannten Fristen geltend gemacht, so erlöschen die Haftungsansprüche des Kunden.

  4. Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung gegenüber der Firma GVS Umzüge in Textform (E-Mail, Brief, Fax) angezeigt werden. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn aus der Anzeige der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung an die Firma GVS Umzüge oder den abliefernden Möbelspediteur. Wird ein Anspruch wegen Überschreitung der Lieferfrist nicht in der vorgenannten Frist geltend gemacht, so erlischt Haftungsanspruch des Kunden.

§ 17 Haftungsgrenze (Höchstbetrag)

  1. Die Haftung der Firma GVS Umzüge wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag in Höhe von  620,- EUR je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt (§ 451 e HGB).

  2. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung der Firma GVS Umzüge auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet die Firma GVS Umzüge wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

§ 18 Haftungsausschluss

Die Firma GVS Umzüge ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, das die Firma GVS Umzüge selbst bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen sie nicht abwenden konnte.

§ 19 besondere Haftungsausschlussgründe

  1. Die Firma GVS Umzüge ist von ihrer Haftung befreit, soweit der Verlust oder die  Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

 

  1. Beförderung von Edelmetallen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;

  2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;

  3. Behandeln, Verladen, Entladen des Gutes durch den Absender;

  4. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle nicht entspricht, sofern die Firma GVS Umzüge den Kunden auf die Gefahr einer Beschädigung hingewiesen hat und die Ausführung dennoch verlangt wird;   

  5. Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen;

  6. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, demzufolge das Gut besonders schadensanfällig ist, wie z.B. Bruch, Auslaufen, Verderb u.s.w.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der vorbezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Die Firma GVS Umzüge  kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn sie alle ihr nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

  1. Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden die durch Kernenergie und an radioaktiven oder durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.

  2. Für vorgenannte Ausschlüsse ist durch den Kunden eine gesonderte Versicherung des Gutes abzuschließen.  Die entsprechende Versicherung vermittelt die Firma GVS Umzüge dem Kunden.

§ 20 Geltung der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

  1. Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern die Firma GVS Umzüge nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

  2. Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für das Personal der Firma GVS Umzüge
                                                                                                                                                                                                                   § 21 Abschluss einer weitergehenden Versicherung

Es besteht die Möglichkeit, eine Transportversicherung/Lagerversicherung abzuschließen, die die Firma GVS Umzüge dem Kunden auf seinen Antrag hin vermittelt. Eine solche Zusatzversicherung empfiehlt sich insbesondere dann, wenn es sich bei dem Umzugsgut um „Diebstahlgefährdetes Gut“ handelt. Gleiches gilt, wenn sich bei dem Umzugsgut um Kunstgegenstände, Gemälde, Skulpturen, Antiquitäten und andere Güter, die einen Sonderwert haben, handelt. In den vorgenannten trifft den Kunden eine Aufklärungs- und Mitteilungspflicht gegenüber der Firma GVS Umzüge, da in diesen Fällen die Haftung der Firma GVS Umzüge stark beschränkt ist. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, ist eine Haftung der Firma GVS Umzüge wegen Pflichtverletzung ausgeschlossen.

§ 22 Verjährung

Ansprüche aus einer Beförderung gemäß §§ 407 ff HGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Umzugsgut abgeliefert wurde. Wurde das Umzugsgut nicht abgeliefert, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Umzugsgut hätte abgeliefert werden müssen. 

§ 23 Schlichtung

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Verbrauchern aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die nicht im Verhältnis der Vertragspartner bereinigt werden können, steht dem Verbraucher im Beschwerdefall der Weg zur AMÖ-Einigungsstelle offen. Diese ist eingerichtet beim

 

Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.

Schulstraße 53 in 65795 Hattersheim

Tel.: 06190 989813

Fax: 06190 989820

E-Mail: info@amoe.de

Internet: www.amoe.de

Die AMÖ-Einigungsstelle kann von Verbrauchern angerufen werden, um den Streit nach der Verfahrensordnung der AMÖ-Einigungsstelle in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Einigungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Der Schlichtungsspruch ist für den AMÖ-Spediteur bindend, sofern der Beschwerdegegenstand nach dem Gerichtsverfassungsgesetz der Zuständigkeit der Amtsgerichte zugewiesen ist. Der Antrag auf Eröffnung des Einigungsverfahrens ist in Textform zu stellen. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos.

Aufklärung gemäß Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Wir, die Firma GVS Umzüge   Olvenstedter Chaussee 9 39110 Magdeburg  

informieren Sie, mit diesem Schreiben über die Erhebung, Speicherung und Weiterverarbeitung ihrer Daten.

 

Verantwortlicher für die Verarbeitung ihrer Daten ist:

Frau Lisa Wagner, Olvenstedter Chaussee 9 39110 Magdeburg  

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:

Ein Datenschutzbeauftragter ist in unserem Unternehmen nicht vorgesehen.

Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage:

Die Datenverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1, b DSGVO zum Zwecke der Erfüllung unserer gesetzlichen (Steuerpflichten) und vertraglichen Pflichten aus dem mit Ihnen geschlossenen Umzugsvertrag. Der von uns verfolgte Zweck der Datenverarbeitung ist die Durchführung ihres Umzugs. Die Verarbeitung Ihrer Daten ist nach Art. 6 Abs. 1, b DSGVO für die Erfüllung unseres Vertrags erforderlich, da hierzu auch die Zahlungsverpflichtung gehört.

Datenkategorien und Datenherkunft:

Wir verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten:

Stammdaten, Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Buchungsdaten, Forderungsdaten, Vermögenswertdaten. Diese Daten wurden uns von Ihnen las unseren Auftraggeber übermittelt.

Empfänger:

Im Rahmen der Erfüllung des geschlossenen Vertrages werden wir Ihre Daten und ggf. folgende Kategorien von Empfängern, denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden oder werden, übermitteln, sofern dies für den verfolgten Zweck ist:

Behörden (z. B. Landkreise und kreisfreie Städte),

Versicherungen (z.B. Transport- und Haftpflichtversicherer)

Register (z. B. Schufa und andere Wirtschaftsdateien),

Rechtsanwälte (auch als Unterbevollmächtigte oder Verkehrsanwälte),

Dauer der Speicherung:

Nach Beendigung des Umzugs und Zahlung der Fracht nebst Auslagen prüfen wir, ob der Löschung Ihrer Daten gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die nicht für die steuerlichen Aufbewahrungspflichten nötigen Daten werden umgehend gelöscht.

Rechte der betroffenen Person:

Gemäß Art. 15 bis 22 DSGVO stehen Ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte zu:

  1. Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, auf Datenüber-tragbarkeit.

b) Gemäß Art. 13 Abs. 2, c DSGVO i.V.m. Art. 21 DSGVO steht Ihnen auch ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung zu, das auf Art. 6 Abs. 1, f DSGVO beruht.  

Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde:

Sie haben gemäß Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.

Die Anschrift der für unser Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde lautet:

Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg